Als Arbeitnehmer haben Sie gem. § 421 g SGB III Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (VGS) von der zuständigen Arbeitsagentur, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind oder sie eine Beschäftigung ausüben und zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem SGB gefördert wird oder wurde. Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl einschalten. Die Vermittlung ist für Sie dann in jedem Fall kostenfrei.
Als ALG II – Empfänger können sie ebenfalls einen Vermittlungsgutschein von Ihrem Fallmanager in der ARGE oder ggf. bei der entsprechenden kommunalen Einrichtung erhalten. Sie haben jedoch hier keinen Rechtsanspruch. Bitte informieren Sie sich. Wenn Sie keinen VGS erhalten können, und arbeiten wollen, bewerben Sie sich dennoch.
Die Vermittlungsgutscheinregelung greift aktuell auch im Falle der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU -Ausland. Eine Abrechnung des Vermittlungsgutscheines für Beschäftigungsverhältnisse in der Schweiz ist nach aktueller Rechtslage nicht möglich.
Mit dem "Gesetz zur Neuregelung arbeitsmarktpolitischen Instrumente"
beabsichtigt der Gesetzgeber eine unbefristete Verlängerung der Vermittlungsgutscheinregelung und Verbesserung diese in einigen Punkten. Bis zum 31.03.2012 wird die bisherige Regelung Bestand haben.
Ab dem 01.04.2012 sollen folgende Neuerungen eingeführt werden:
Bezieher von Arbeitslosengeld I können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (kurz AVGS) ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug haben Arbeitslosengeld I Empfänger einen Rechtsanspruch auf den AVGS.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können nach dem Ermessen des Jobcenters / der ARGE bzw.Optionskommune den AVGS ohne Wartezeit erhalten.
Nichtleistungsbezieher können erstmals einen AVGS erhalten; Dieser kann, wie für Hartz-IV-Empfänger, nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt werden.
Der Gesetzgeber wird darüber hinaus regeln, dass jeder privater Arbeitsvermittler ab 01.01.2013 eine entsprechende Zertifizierung vorweisen muss, wenn er weiterhin als privater Arbeitsvermittler tätig sein will. Dadurch soll eine verbessere Qualität am Markt der privaten Arbeitsvermittler, welche mit dem AVGS agieren wollen, erreicht werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Vermittlungsgutschein (VGS) grundsätzlich vor der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers beantragen. Bei kurzfristigen Vermittlungen ist die Antragstellung noch jeder Zeit vor der Information über das zu erwartende Beschäftigungsverhältnis bei der AfA bzw. ARGE möglich. Haben Sie diese Information bereits abgegeben, erlischt der Anspruch in der Regel, da Sie dann als vermittelt gelten.
Bitte achten Sie auch unbedingt auf die beigefügten Hinweise zum VGS. Besonders hinsichtlich der Gültigkeit gibt es bereits seit 01.01.2009 eine veränderte Verfahrensweise. Wenn Sie innerhalb der Gültigkeitsfrist (i.d.R. 3 Monate) Ihres VGS auch nur kurzfristig ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben und Sie sich ggf. in dieser Gültigkeitsdauer wieder arbeitsuchend melden müssen, vergewissern Sie sich bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit oder ARGE, ob dieses Beschäftigungsverhältnis die Gültigkeit des VGS beeinträchtigt.
Bei den Vermittlungen von Fachkräften aus dem höherqualifizierten bzw. akademischen Bereich (z.B. Dipl.-Ing. und Techniker aus den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Elektronik, Fahrzeugtechnik u.a.) und medizinischem Fachpersonal (Ärzte, akademisches Fachpersonal im med. Bereich, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger), speziell auch auf die veröffentlichten Stellenangebote, stehen wir mit unseren Ansprechpartnern in intensiver Kooperation. Bitte gehen Sie davon aus, dass ich Sie hier im Regelfall nicht nach einem Vermittlungsgutschein fragen werde. Für meine Vermittlungstätigkeit entstehen Ihnen bei diesen Vermittlungen keine Kosten.
GewerblichenFachkräften wie auch dem Fachpersonal vom Bau, welche sich für einen Einsatz im europäischen Ausland entscheiden und über keinen Vermittlungsgutschein verfügen, entstehen im Rahmen meiner Vermittlung ebenfalls keine Kosten. Entsprechende Vereinbarungen mit den Unternehmen ermöglichen uns diese Option.
Wenn Sie sich für eine Beschäftigung im In- und Ausland entschieden haben, vergessen Sie bitte nicht, ggf. entsprechende Anträge auf Fahrtkosten und dergleichen bei Ihrer Agentur für Arbeit oder ARGE, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, zu stellen, soweit diese Leistungen noch gewährt werden. Nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags besteht dieser Anspruch i.d.R. nicht mehr. Hierfür benötigte Unterlagen, wie Arbeitsverträge u.a., übersenden wir in Kooperation mit den Arbeitgebern kurzfristig an die ARGE bzw. kommunalen Einrichtungen.
Gern engagieren wir uns auch für Interessenten/Bewerber, die keinen Anspruch auf einen VGS haben und nicht dem oben bezeichneten Bewerberkreis angehören. Im Rahmen von Honorarverträgen auf Erfolgsbasis zahlen Sie das Vermittlungshonorar nur, wenn Sie ein durch uns vermitteltes Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich aufnehmen. Die Vermittlungsprovision beträgt ab 300,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und wird in einer Frist von 6 Wochen nach Beschäftigungsaufnahme fällig.
WIr sichern unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für unsere Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der von Ihnen beworbene(n) Stelle(n) Verwendung finden. Nach Abschluss unserer aktuellen Vermittlungstätigkeit werden wir Ihre Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben löschen bzw. vernichten, soweit keine anderweitige Vereinbarung mit Ihnen getroffen wurde.